Diese Bedingungen gelten für die Beförderung von Reisenden durch die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, nachfolgend VVSA genannt, im Schienenpersonenfernverkehr (mit Start oder Ziel innerhalb des Streckenabschnitts Genthin – Berlin Ostbahnhof). Es gelten die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis II , und die nachfolgenden Bestimmungen.
(1) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der VVSA.
(2) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der VVSA wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal wahrgenommen.
(3) Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der VVSA sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an. Die Beförderungsbedingungen werden Bestandteil des Beförderungsvertrags.
(4) Die Reisenden schließen mit Erwerb der Fahrkarte ausschließlich einen Beförderungsvertrag mit dem befördernden Unternehmen.
Die VVSA bietet im Fernverkehr für die Beförderung das Produkt Harz-Berlin-Express an.
Die Beförderung von Reisenden erfolgt in einer Wagenklasse.
(1) Vorverkauf
Fahrscheine können an bestimmten durch die VVSA eingerichteten Verkaufsstellen frühestens zwei Wochen vor ihrem Geltungstag erworben werden. Ausnahmen bilden Fahrscheine, deren Gültigkeitstag erst durch Entwertung durch das Fahrpersonal oder dafür vorgesehenen Entwertern aufgedruckt wird. Die Ausgabe bestimmter Fahrscheine kann auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein.
(2) Geltungsdauer
Die Geltungsdauer eines Fahrscheines beträgt bis zu drei aufeinanderfolgende Wochenenden. Innerhalb dieses Zeitraums berechtigt der Fahrschein zur einmaligen Nutzung des Beförderungsmittels jeweils
- einen Tag zur Hinfahrt bei der Einzelfahrt und Fahrradkarte
- einen Tag zur Hin- und Rückfahrt an beliebigen Tagen bei Rückfahrkarten
- einen Tag zur Hin- und Rückfahrt an einem Tag bei der Tageskarte
- zur Hinfahrt am Freitag (ist Freitag ein Feiertag gilt der vorangegangene Donnerstag als Freitag) Abend und zur Rückfahrt am darauffolgenden Sonntag (ist der folgende Montag ein Feiertag gilt dieser als Sonntag) Abend bei dem Berlin-Wochenende-Ticket
(3) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen ausgestellt und die Fahrt noch nicht angetreten ist.
(4) Fahrausweise können vor dem Fahrtantritt erworben werden. Besitzen Kunden bei Fahrtantritt keinen Fahrausweis, so muss der Fahrgast sich unverzüglich und unaufgefordert bei einem Zugbegleiter melden, um einen Fahrausweis zu erwerben.
(5) Fahrausweise, die erst durch Entwertung Gültigkeit erlangen, sind dem Zugbegleitpersonal ohne gesonderte Aufforderung zur Entwertung auszuhändigen.
(6) Der Reisende hat sich bei Erhalt des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Reisende muss bis zur Beendigung der Fahrt und dem Verlassen des Bahnsteiges einschließlich der Zu- und Abgänge im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Fahrausweise sind dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt mit dem Verlassen des Fahrzeugs am Zielort als beendet.
(8) Für verloren oder abhanden gekommene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
(9) Kommt der Reisende einer Pflicht nach den Absätzen 5 und 6 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 12 bleibt unberührt.
(1) Für die Beförderung sind die in der Preisliste veröffentlichten Fahrpreise zu entrichten.
(2) Eine Rechnung mit Vorsteuerausweis wird nur im Auftrag des Kunden und höchstens innerhalb von vier Wochen nach Fahrtende ausgestellt.
(3) Ermäßigungen
Der Familienfahrschein schließt die Beförderung eigener Kinder oder Enkelkinder im Alter von 6 bis 14 Jahren in Begleitung der Eltern oder Großeltern ein. Personen ab 15 Jahren zahlen den vollen Fahrpreis. Kinder unter 6 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne Fahrschein kostenfrei befördert.
(4) Beim Kauf des Fahrscheins im Zug soll der Fahrpreis vom Reisenden abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und Zugbegleitpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über € 50,- zu wechseln und Ein- und Zwei-Centstücke im Wert von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(5) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über € 50,- nicht wechseln kann, wird dem Reisenden ein Überzahlungsbeleg ausgestellt. Dem Kunden wird auf Antrag der überzahlte Betrag unter Einsendung des Überzahlungsbelegs und Angabe der Bankverbindung von der VVSA überwiesen. Der Beleg ist an folgende Anschrift zu richten:
Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, Magdeburger Str.29, 38820 Halberstadt
Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- und Zugbegleitpersonal ausgestellten Überzahlungsbelege müssen unverzüglich vorgebracht werden.
Es gibt keinen Anspruch auf Reservierung.
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
1. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder erwirbt,
2. den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der VVSA entsprochen wird,
(2) Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 14 und 15 mitgeführt werden.
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Insbesondere können von der Beförderung ausgeschlossen werden:
1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffenschutzgesetz fallen es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen in Zügen berechtigt sind.
(2) Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal der VVSA. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug am nächsten planmäßigen und besetzten Halt zu verlassen.
(4) Das Zugpersonal ist berechtigt, die Personalien der Personen aufzunehmen, wenn dies zur Verfolgung von Ansprüchen, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(1) Die Reisenden haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Reisenden ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Lokführer / Triebfahrzeugführer zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt oder reserviert gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch Gegenstände, zu beeinträchtigen,
7. in den Fahrzeugen zu rauchen,
8. die in den Zügen vorhandenen Sitzgelegenheiten mit Schuhen zu betreten,
9. sich in Fahrzeugen mittels Geräten zur Fortbewegung zu bewegen (z.B. Fahrräder, Inlineskater, Rollerblades, Skateboards, Kickboards und ähnliche); davon ausgenommen sind Transportmittel für Kinder und Rollstühle oder andere aus gesundheitlichen Gründen notwendige Fortbewegungsmittel,
10. laute Geräusche durch technische Hilfsmittel oder Instrumente zu erzeugen, die andere Reisende stören,
11. in den Fahrzeugen Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen.
12. nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtung zu öffnen oder zu betätigen.
Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen sind nur mit vorheriger Zustimmung der VVSA möglich.
(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. den Begleitpersonen.
(5) Verletzt ein Reisender trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ferner kann ein Reisender bei Verstößen nach den Absätzen 1 bis 4 zu einer Strafe von € 40,- verpflichtet werden. Bei Verunreinigungen werden zusätzlich die Reinigungskosten, mindestens jedoch € 30,- geltend gemacht. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,- zu zahlen.
Beschwerden sind – außer in den Fällen der §§ 4 und 5 - nicht an das Fahrpersonal, sondern direkt an die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH zu richten. Beschwerden sind mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung unter Beifügung des Fahrausweises einzureichen.
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für behinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern an den gekennzeichneten Stellen freizugeben.
(2) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden (für Punkt 9 gelten besondere Bestimmungen); dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
3. eigenmächtig geändert sind,
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
7. doppelt entwertet wurden bzw. bei denen die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden,
8. nicht im Original vorliegen.
9. und folgende Fahrscheine der DB AG: Fahrkarte B, ermäßigte Fahrscheine für DB-Personal mit Berechtigungsausweis A/B, internationales Fahr-scheinheft, FIP-Ausweise, Zählerausweise der DB, Fahrscheine für BRG und alle regulären Angebote der DB (Ausnahmen oder Änderungen können beim Kundenbetreuer oder bei der VVSA erfragt werden.)
Die Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.
(1) Ein Reisender ohne einen gültigen Fahrschein ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er
1. keinen gültigen Fahrausweis bei einer Überprüfung vorzeigen kann,
2. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich nach § 4 Abs. (5) und (6) entwertet hat oder entwerten ließ, wenn eine Entwertung erforderlich ist,
3. einen Fahrausweis, der für eine bestimmte Klasse gilt, ohne Reservierung oder Businesszuschlag in einer höherwertigen Klasse benutzt und den tarifmäßigen Aufschlag hierfür nicht bezahlt.
4. für einen mitgeführten Hund und sonstige Sachen keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann und den Erwerb eines tarifmäßigen Fahrausweises verweigert.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
Die Vorschriften unter Abs. (1) werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen und Entwerten eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Reisende nicht zu vertreten hat.
(2) Der Reisende, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auszuweisen. Die Daten der Reisenden ohne gültigen Fahrschein werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elek tronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet. Bei einer Weigerung der Angabe der Personalien kann der Reisende zur Feststellung seiner Daten dem BGS oder einer anderen staatlichen
Stelle übergeben werden.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch € 40,-. Über den bezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrausweis gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von einer Woche nach der Beanstandung an das Verkehrsunternehmen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von € 15,- erhoben.
(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 1 auf € 7,- wenn der Reisende innerhalb einer Woche bei der VVSA seinen zum Zeitpunkt der Feststellung gültigen persönlichen Fahrschein vorlegt.
1) Rücknahme und Umtausch
Ein ausgegebener Fahrschein wird unentgeltlich vor dem ersten Geltungstag gegen Rückzahlung des bezahlten Fahrpreises bei der ausgebenden Verkaufsstelle zurückgenommen oder gegen eine neue Fahrkarte umgetauscht.
2) Erstattung von Fahrscheinen
Ab dem ersten Geltungstag wird, wenn der Fahrschein nicht oder nur teilweise benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem bezahlten Preis und dem regulär für die zurückgelegte Strecke zu entrichtenden Fahrpreis unter Abzug des tariflichen Bearbeitungsentgelts erstattet. Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 15,-. Erstattungen erfolgen ausschließlich durch die VVSA gegen Einsendung des zu erstattenden Fahrscheins. Die Nachweispflicht für die Nichtbenutzung des Fahrausweises liegt beim Reisenden.
Anträge auf Erstattung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Gültigkeitstag des Fahrausweises bei der VVSA zu stellen.
Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung,
2. bei gemäß § 11 als ungültig eingezogenem Fahrausweis,
3. für den Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird.
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisenden nicht gefährdet oder belästigt werden.
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Reisende verletzt werden können,
3. sperrige Gegenstände
(3) Sofern der Reisende zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o. ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 7.
(4) Der Reisende hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und andere Reisende nicht gefährdet oder belästigt werden.
(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist im Harz-Berlin-Express unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
1. Als Fahrräder gelten handelsübliche Fahrräder (Zweiräder), Tandems, sonstige Fahrräder (auch Liege- und Dreiräder bzw. Messeroller), Fahrradanhänger (auch nicht zusammengeklappte), auch mit festverbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen. Fahrräder mit Hilfsmotor sind zugelassen; Mopeds und Mofas sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
2. Die Fahrräder dürfen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des Fahrrads erfolgt durch den Reisenden. Der Reisende muss sich bei seinem Fahrrad aufhalten und dieses festhalten. Sind Vorrichtungen zur Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen.
Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Maximal 8 Fahrräder pro Triebwagen werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisende nicht gefährdet oder belästigt werden. Die Fahrrad-mitnahme zwischen Genthin und Berlin Ostbahnhof ist kostenpflichtig.
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 14 sinngemäß.
(2) Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) im Behältnis werden kostenfrei befördert.
(3) Alle anderen Hunde (kostenpflichtige Hunde) werden tariflich wie Kinder ab 6 bis 14 Jahren (siehe § 5 Punkt 3) behandelt. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Reisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Begleithunde, sind zur Beförderung stets kostenfrei zugelassen. Sie sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Verkehrs- und Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der VVSA, sofern die Sache in deren Betriebsmitteln oder -anlagen gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung sowie gegebenenfalls für die Zusendung an den Verlierer. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruchs hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
(2) Die Haftung ist außer in den Fällen von durch Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter der VVSA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten ausgeschlossen.
Die unentgeltliche Beförderung von behinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr, deren Begleitpersonen sowie deren Krankenfahrstühlen und Blindenführhunden richtet sich nach den §§ 145 ff. des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt erworbene gültige Wertmarke vorgezeigt werden. Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen regeln ebenfalls die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die Begleitung muss auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.
(1) Die VVSA haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, der Gesundheit des Reisenden, von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder von Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Bei Verletzung Kardinalpflichten ist der Schaden auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die VVSA haftet dem Reisenden für Sachschäden grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Außer in den Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sachschäden gegenüber jedem Reisenden auf einen Höchstbetrag von 1.000 EUR beschränkt. Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes bleiben im übrigen unberührt.
(3) Die Haftung der VVSA für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, unmittelbare und mittelbare Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Für Schäden am Fahrzeug, die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden zu ersetzen.
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in sechs Monaten ab Kenntniserlangung. Unabhängig von der Kenntnis über die Existenz des Anspruch verjährt dieser innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
Die Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Nahverkehrszügen wird in der Anlage 1 Fahrgastrechte geregelt.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der VVSA. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes
Fahrgastrechte im Harz-Berlin-Express bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen
1.1 Eisenbahnverkehr
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH (VVSA), die Nahverkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbringt.
Sie gelten nicht für die Beförderung mit anderen Schienenbahnen (z.B. Straßenbahnen) sowie ebenfalls nicht für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.).
Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO) erfolgt.
Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennah-verkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
1.2 Beförderungsvertrag
Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag.
Der Beförderungsvertrag im HBX bezieht sich ausschließlich auf einen Beförderer.
Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages.
In der Regel bezeichnet die Fahrkarte den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrags beteiligten Beförderer, das die Fahrkarte ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer der Fahrkarte, die anwendbaren Beförderungsbedingungen.
Als Beförderer verantwortlich ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Fahrgast gem. Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Die Fahrkarte basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrkarten, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die in der Fahrkarte implizierte Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
2.1 Betriebsfremde Umstände, Verschulden des Fahrgastes und Verhalten Dritter
Der vertragliche Beförderer ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:
i. außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende (betriebsfremde) Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
ii. Verschulden des Fahrgastes;
iii. Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
2.2 Infrastrukturbetreiber und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, sowie ein anderes EVU, das dieselbe Infrastruktur benutzt, gelten nicht als Dritte.
3.1 Informationsmedien
Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielstation gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen
ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen
iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Fahrgastinformationsmedien
4.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes an der Zielstation einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so hat er unverzüglich die Wahl zwischen folgenden Alternativen, um seine Zielstation schnellstmöglich zu erreichen:
i. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation bei nächster Gelegenheit
ii. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
iii. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation bei nächster Gelegenheit
iv. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zur Zielstation zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
Die Wahl einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach ii. und iv. kann erfolgen, wenn dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres Erreichen seiner Zielstation als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster Gelegenheit.
4.2 Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
Besitzt ein Fahrgast eine Fahrkarte, die ausschließlich in öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet an der Zielstation seines Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrkarten erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Handelt es sich bei der Fahrkarte des verspäteten Fahrgastes um eine Fahrkarte mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. Fahrkarten mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt sind Fahrkarten mit einer Ermäßigung von mehr als 50% gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis des Tarifs desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das der Kunde ursprünglich nutzen wollte (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets). Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt können auch Fahrausweise sein, die auf Basis des Tarifs eines Verkehrsverbundes oder eines anderen ÖPNV-Tarifs ausgegeben werden und in Eisenbahnzügen gelten. Ob es sich bei einem Angebot um einen Fahrkarten mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt handelt, ist im Tarif des jeweiligen Angebotes geregelt.
4.3 Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges
Fahrgäste, die gem. Nr. 4.2 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
4.4 Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Besitzt ein Fahrgast eine Fahrkarte, die ausschließlich in öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet an der Zielstation ankommen wird, kann der Fahrgast die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Fahrgast aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges die vertragsgemäße Zielstation ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Fahrgastes von der vertragsgemäßen Zielstation bis zu seinem tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Fahrgast stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 4.5 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.
4.5 Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Macht der Fahrgast von seinem Recht nach Nr. 4.4. Gebrauch, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Fahrgast besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
4.6 Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung
Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder anderer Verkehrsmittel nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Nr. 2.1 vorliegt und die Eisenbahn im Fall von Nr. 2.1 Buchst. i) oder iii) die Fahrgäste über die Ursache rechtzeitig unterrichtet hat oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Nr. 3.1 dargestellten Wege.
5.1 Erstattung und Entschädigung
Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei resultierenden Anschluss-versäumnissen einen Anspruch
i. auf Erstattung, wenn er die Fahrt aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am
Zielstation von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Nr. 6) oder
ii. auf Entschädigung, wenn er die Fahrt bis zum Zielstation durchgeführt hat und dabei
mindestens 60 Minuten verspätet an Zielstation angekommen ist (Nr. 7)
Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
5.2 Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrkarten
Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrkarten, die von einer Eisenbahn oder einem von ihr beauftragten „Fahrkartenverkäufer“ im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn verkauft wurden. „Fahrkartenverkäufer“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrkarten verkauft.
5.3 Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen
Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Nr. 5.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn eine Fahrkarte für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundene Fahrkarte handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets) erfolgen grundsätzlich durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Nr. 11.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.
5.4 Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung
Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Fahrgast für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Fahrgast aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf der Fahrkarte kein Preis eingetragen, so ist durch den Fahrgast ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen.
5.5 Definition „Zeitfahrkarten“
Eine "Zeitfahrkarte" im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu fahren. Darunter fallen neben den Strecken- und Schülerzeitkarten sowie Netz- oder Teilnetzkarten auch Fahrkarten mit einer Geltungsdauer von weniger als sieben Tagen, wenn sie eine Fahrtberechtigung entsprechend Satz 1 beinhalten. Eine Fahrtberechtigung bis zum Betriebsschluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum Gültigkeitstag.
6.1 Umfang der Erstattung
Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Nr. 4 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielstation seiner Reisekette gemäß Fahrkarte mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Fahrt vor Erreichen der Zielstation zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
i. für die nicht durchfahrene Strecke oder
ii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
iii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsstation seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
6.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung
Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als Grund des Reiseabbruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder resultierendem Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen:
i. bei Nichtantritt der Fahrt auf Antrag durch die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH,
Kundenbetreuung, Magdeburger Straße 29, 38820 Halberstadt
ii. bei Abbruch der Fahrt auf Antrag durch die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH,
Kundenbetreuung, Magdeburger Straße 29, 38820 Halberstadt
7.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung
Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund Ausfall oder Verspätung von Zügen zwischen der auf seiner Fahrkarte eingetragenen Start- und Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
7.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt
Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrkarten für eine einfache Fahrt bei einer erlittenen Verspätung an der Zielstation der Fahrkarte
i. ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
ii. ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
7.3 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- und Rückfahrt
Bei Fahrkarten für eine Hin- und Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich entrichtete Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung erfolgt gem. Nr. 7.2, Buchstaben i. und ii. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte - bei Fahrkarten für eine Hin- und Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden.
7.4 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro
Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrkarten für eine einfache Fahrt sowie für eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
7.5 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten
Für Zeitfahrkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung:
Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte an der Zielstation innerhalb des Geltungsbereichs seiner Fahrkarte wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für Zeitfahrkarten des Schienenpersonennahverkehrs:
i. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 2. Wagenklasse
ii. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 1. Wagenklasse
Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro für eine Zeitfahrkarte werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge erfolgt nur, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden, bei Wochen- und Monats-, Abo-Monatskarten, Schülerferientickets sowie Zeitfahrkarten mit einer kürzeren Geltungsdauer (Tageskarten) gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitfahrkarte.
Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat (z. B. Jahreskarten, Semesterstickets) erfolgen die Entschädigungszahlungen jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch der gesammelt eingereichten Entschädigungsansprüche den Betrag von mindestens 4,00 Euro erreicht.
Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitfahrkartenpreises entschädigt.
7.6 Betroffensein von einem anspruchsbegründenden Ereignis
Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrkarten ist eine Entschädigung aufgrund von Ausfall, Verspätung oder resultierenden Anschlussversäumnissen nur möglich, wenn der Fahrgast beweisen kann, dass er von der als Grund der verspäteten Ankunft an der Zielstation seiner Fahrt benannten Ursache tatsächlich betroffen war.
7.7 Ausnahmen von der Fahrpreisentschädigung
Ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung besteht nicht, wenn der Fahrgast bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn seine Verspätung am vertragsgemäßen Zielort aufgrund der Fortsetzung der Reise auf einer anderen Strecke, mit einem anderen Zug oder mit einem von der Eisenbahn gestellten oder einem von ihm selbst gewählten alternativen Verkehrsmittel weniger als 60 Minuten beträgt.
8.1 Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten
Der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass der Fahrgast seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, haftet dem Fahrgast für den entstehenden Schaden. Der Schadenersatz umfasst die dem Fahrgast im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haftung befreit, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gem. Nr. 2.1 vorliegt.
8.2 Kostenlose Unterkunft
Sofern dies praktisch durchführbar ist, bietet der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass ein Aufenthalt von einer oder mehreren
Nächten notwendig wird, die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft an. Soweit praktisch durchführbar, kann auch ein kostenloser alternativer Beförderungsdienst an Stelle einer Übernachtung angeboten werden.
8.3 Organisation alternativer Beförderungsdienste
Ist ein Zug auf der Strecke blockiert oder besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, organisiert die Eisenbahn so rasch wie möglich einen kostenlosen alternativen Beförderungsdienst zur Station, zu einem alternativen Abfahrtort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
8.4 Verspätungsbestätigung
Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgastes auf der Fahrkarte im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist, sofern das Eisenbahnunternehmen davon Kenntnis hat. Soweit dies aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Fahrkarte nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann diese Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck erfolgen, der den Fahrgast zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das Zugbegleitpersonal zwar eine entstandene Verspätung, nicht jedoch das Verpassen eines Anschlusses aus eigener Kenntnis heraus bestätigen, hat es diese zu bescheinigen.
9.1 Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beförderung
Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX).
9.2 Zugangsregeln nach der TSI PRM
Orthopädische Hilfsmittel werden in den Zügen unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen befördert. Rollstühle müssen dem internationalen Standard ISO 7193- Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße, Breite: 700 mm + min. 100 mm für die Hände am Rad entsprechen. Informationen zu fahrzeuggebundenen oder mobilen Einstiegshilfen der sind erhältlich für
DB AG www.bahn.de
Tel. 01805-512512 (14ct/Min. aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend)
Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH www.hex-online.de
Tel. 03941-678333 (Ortstarif aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend)
9.3 Hilfeleistungen
Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor, während oder nach der Beförderung, z. B. Ein- und Ausstiegshilfe, kann die Anmeldung für Hilfeleistungen 48 Stunden vor Reiseantritt erfolgen. In besonderen Fällen, z. B. Hilfeleistungen durch Dritte, können abweichende Anmeldefristen gelten. Alle Informationen über Hilfeleistungen können über eingeholt werden.
DB AG www.bahn.de
Tel. 01805-512512 (14ct/Min. aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend)
Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH www.hex-online.de
Tel. 03941-678333 (Ortstarif aus Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend
9.4 Erstattung / Entschädigung
Für Erstattungen und Entschädigungen aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen gelten die Regelungen aus Nr. 5.4.
10.1 Preise und Konditionen
Konditionen und Preise für die Beförderung von Reisegepäck ergeben sich aus den Beförderungsbedingungen des bzw. der vertraglichen Beförderer/s.
10.2 Rechtsgrundlagen
Auf die Beförderung von Reisegepäck und die Haftung sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) Kapitel III, Artikel 11 sowie Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII anzuwenden.
11.1 Kundeneingaben allgemeiner Art
Kundeneingaben, Anregungen und Beschwerden allgemeiner Art sind an den jeweils betroffenen vertraglichen Beförderer zu richten, dieser bearbeitet bzw. beantwortet die an ihn gerichteten und ihn selbst betreffenden Eingaben.
11.2 Anträge auf Fahrpreiserstattung
Soll ein Fahrpreis gem. Nr. 6 erstattet werden, ist ein Erstattungsantrag bei demjenigen „Fahrkartenverkäufer“ zu stellen, bei dem der Fahrausweis erworben wurde, soweit die Fahrt aufgrund des Ausfalls oder der Verspätung eines Zuges nicht angetreten wurde. Wurde die Fahrt aufgrund eines Verspätungsereignisses abgebrochen, sind Erstattungsanträge mit einem vollständig ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular und Originalunterlagen an die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, Kundenbetreuung, Magdeburger Straße 29, 38820 Halberstadt einzureichen.
11.3 Anträge auf Fahrpreisentschädigung
Anträge auf eine Fahrpreisentschädigung gem. Nr. 7 aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen sind zusammen mit einem vollständig ausgefüllten „Fahrgastrechte-Formular“ und beigefügten Originalbelegen ausschließlich bei folgender Stelle einzureichen:
Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, Kundenbetreuung, Magdeburger Straße 29, 38820 Halberstadt
Erstattungs- und Entschädigungsanträge müssen in deutscher Sprache mit einem „Fahrgastrechte-Formular“ und den die Fahrt sowie den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruch begründenden Unterlagen (Fahrkarte, Belege etc.) eingereicht werden.
11.4 Wahl der Art einer Erstattung / Entschädigung
Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt entsprechend dem Wunsch des Fahrgastes per Überweisung, als Gutschein oder in Bargeld. Eine Barauszahlung ist nur bei stationären personalbedienten Verkaufsstellen der an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderer mit einem vollständig ausgefüllten und mit bestätigter Verspätung versehenen Fahrgastrechte-Formulars und Abgabe der Originalbelege möglich. Eine Verspätungsentschädigung kann dort nur für Fälle gem. Nr. 7.2 und 7.3 erfolgen. Soweit es sich um eine personengebundene Fahrkarte handelt, ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Stimmen Identität des Einreichenden und des berechtigten Inhabers einer personengebundenen Fahrkarte nicht überein, ist eine Abtretungserklärung des berechtigten Inhabers beizufügen.
11.5 Informationen zu den Fahrgastrechten und Fahrgastrechte-Formular im Internet
Weitergehende Informationen zu den Fahrgastrechten und dem Entschädigungsverfahren sind u.a. im Internet unter www.hex-oline.de verfügbar. Dort ist auch der Vordruck „Fahrgastrechte-Formular“ als Download bzw. zum Ausdrucken abrufbar.
11.6 Auszahlung von Entschädigungsansprüchen
Bei Abgabe des vom Fahrgast ausgefüllten und mit Zangen- oder Stempelabdruck der ausgebenden Stelle bestätigten Fahrgastrechte-Formulars und der dazugehörigen Originalfahrkarte bei einer stationären personalbedienten Verkaufsstelle der an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderers erhält der Fahrgast auf Wunsch den Entschädigungsbetrag ausgezahlt, soweit die Verkaufsstelle zur technischen Abwicklung in der Lage ist und ausreichende Bargeldmittel vorhanden sind. Ein vertraglicher Beförderer kann eine Auszahlung auch bei anderen Stellen als eigenen Verkaufsstellen vorsehen.
12.1 Schlichtung
Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Fahrgast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen. Streitigkeiten liegen z.B. vor, wenn zuvor einer schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes vom vertraglichen Beförderer nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde.
12.2 nationale Durchsetzungsstellen / Eisenbahnbundesamt
Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte.
Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden.